Für Betriebe, die ihre Abwässer in derzeit als rot, gelb oder grün eingestufte Wasserkörper einleiten, ergibt sich aus der Risikobewertung der Bestandsanalyse des BMLFUW stark verkürzt dargestellt - eine rechtliche Betroffenheit im folgenden Ausmaß:
- rote Risikoausweisung
- erhöhtes Risiko eines behördlichen Eingriffs in den bestehenden Konsens bereits aufgrund der derzeitigen Risikobewertung;
- erhöhtes Risiko einer Abweisung eines Bewilligungsantrags bzw der Vorschreibung strengerer Emissionsbegrenzungen für eine neue oder erweiterte Einleitung von Schadstoffen (auch Wiederverleihungen!) bereits aufgrund der derzeitigen Risikobewertung.
Erst nach Vorliegen von neuen Immissionsdaten kann beurteilt werden, ob das Risiko der Zielverfehlung dem Farbcode rot oder grün zuzuordnen ist.
- grüne Risikoausweisung
- Risiko eines behördlichen Eingriffs in den bestehenden Konsens nur nach Vorliegen neuer Immissionsdaten oder einer geänderten Wasserkörper-Einteilung;
- Risiko einer Abweisung eines Bewilligungsantrags bzw der Vorschreibung strengerer Emissionsbegrenzungen für eine neue oder erweiterte Einleitung von Schadstoffen (auch Wiederverleihungen!), wenn die beantragte Einleitung bewirkt, dass im Wasserkörper voraussichtlich ein Qualitätsziel überschritten wird (Verschlechterung von gut auf mäßig bzw Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) oder die Schadstoffbelastung über die Nachweisgrenze bzw die natürlich vorhandene Hintergrundkonzentration erhöht wird. (Verschlechterung von sehr gut auf gut). Die geplanten Qualitätsziele könnten daher auch für solche Betriebe ein Genehmigungshindernis bilden, die in derzeit grün eingestufte Wasserkörper einleiten.
Im Teil II der Studie wurden die rechtlichen und technischen Spielräume bei der Erlassung der Qualitätszielverordnung diskutiert. |